Das Solar Cluster Baden-Württemberg hat in einem Faktenpapier zusammengetragen, welche Möglichkeiten des Weiterbetriebs für die Betreiber von ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen bestehen. Mit dem EEG 2021 ist ein „Weiter so“ möglich, allerdings auch die Nutzung des Solarstroms für den Eigenverbrauch.

Das Solar Cluster Baden-Württemberg hat in einem sechsseitigen Faktenpapier übersichtlich zusammengetragen, welche Möglichkeiten, Rechte und Pflichten die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen haben, deren EEG-Vergütung am 1. Januar 2021 endete. In Baden-Württemberg sind davon rund 2300 Photovoltaik-Anlagenbetreiber betroffen. Die Leistung ihrer nun ausgeförderten Anlagen beläuft sich auf rund elf Megawatt. In den kommenden Jahren werden in immer größeren Mengen Photovoltaik-Anlagen aus der Förderung fallen. Die Bundesregierung hatte es bis zum Schluss spannend gemacht, schaffte es dann aber doch gerade noch rechtzeitig das EEG 2021 zu verabschieden und damit eine Anschlussregelung für die ersten ausgeförderten Erneuerbaren-Anlagen.

Das Gute für die Ü20-Anlagenbetreiber ist, dass nur die Vergütung mit dem Jahreswechsel endete, ansonsten aber alle Regelungen des EEGs für diese Systeme weiter gelten, darunter etwa Einspeisevorrang oder die Befreiung des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage bis 30 Kilowatt. Mit der Novelle des EEG wurde verhindert, dass die Betreiber der ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen zu „wilden Einspeisern“ werden. Es ist nun die Option vorhanden, die Anlagen in der Volleinspeisung einfach weiterlaufen zu lassen. Diese Regelung gilt für alle Photovoltaik-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung und ist bis Ende 2027 befristet. Die Anlagenbetreiber erhalten für ihren Strom den Jahresmarktwert Solar für 2021 abzüglich einer Vermarktungsprämie von 0,4 Cent pro Kilowattstunde von ihrem Netzbetreiber. Ab 2022 können die Vermarktungskosten dann von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegt werden.

Daneben haben die Betreiber der ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen auch die Möglichkeit, ihren Solarstrom künftig selbst zu nutzen. Dabei gilt wie für alle Anlagen die EEG-Umlagebefreiung bis 30 Kilowatt Leistung und maximal 30 Megawattstunden. Ob für die Umstellung von Volleinspeisung zu Eigenverbrauch technische Umrüstungen der Anlagen erforderlich seien, müssten die Betreiber mit ihrem lokalen Installateur klären. Zudem könnten sie in Erwägung ziehen, in einem Speicher, Heizstab oder Elektroauto zu investieren, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. Ob das wirtschaftlich sei, hänge von Strompreis und den Kosten ab, so das Solar Cluster Baden-Württemberg. Bei dieser Option besteht die Möglichkeit, den überschüssigen Strom ins Netz einzuspeisen. Er wird dann entweder zum Jahresmarktwert Solar abzüglich Vermarktungskosten vergütet. Alternativ könnten die Betreiber auch einen Direktvermarkter suchen und in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Allerdings sei dies aufgrund der technischen Vorgaben und damit verbundenen Umrüstkosten sowie der eher geringen Strommenge meist nicht lohnend.

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Quelle: https://www.pv-magazine.de/2021/01/22/diese-optionen-haben-ue20-anlagenbetreiber-nach-dem-eeg-2021/